Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück
Die Gestellung von Brötchen und Kaffee ist kein vollwertiges Frühstück und damit nur mit den tatsächlichen Kosten statt mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.
Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört. Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern und Gästen ganztägig in der Kantine verschiedene Brötchen und Heißgetränke kostenlos bereitstellte, muss diesen Service daher nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer unterwerfen. Stattdessen sieht das Gericht hier einen Sachbezug, der steuerfrei ist, weil die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wurde.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale