Haftung einer Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Das Finanzamt kann nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Haftung nehmen.
Eine Organgesellschaft haftet nur für Steuerschulden ihres unmittelbaren Organträgers. Bei einer mehrstufigen Organschaft kann das Finanzamt daher nicht die Tochter einer Organgesellschaft für Steuerschulden der Organmutter in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, nach dem für die Haftung die Organschaft zwischen den beiden unmittelbar beteiligten Gesellschaften von Bedeutung ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen