Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung
Wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung in der ursprünglichen Steuererklärung ins Leere gelaufen wäre, kommt auch noch ein Antrag bei einer späteren Änderung des Steuerbescheids in Frage.
Bei Kapitalerträgen prüft das Finanzamt nur dann, ob die Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer für den Steuerzahler günstiger ist, wenn dies in der Steuererklärung beantragt wird. Diese Günstigerprüfung wird dann auch bei späteren Änderungen des Steuerbescheids erneut durchgeführt. In einem Fall, in dem der bestandskräftige Steuerbescheid aufgrund anderer Umstände später geändert und der Antrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung gestellt wurde, wollte das Finanzamt einen nachträglichen Antrag auf Günstigerprüfung jedoch nicht akzeptieren. Das Finanzgericht Köln hat den Antrag dagegen zugelassen. Vor der Änderung sei der Antrag dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, weil er ins Leere gelaufen und damit bedeutungslos war.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage