Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung
Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Damit die Ausgaben für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, müssen sie zwangsläufig entstanden sein, was im Zweifelsfall durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems genügte aber weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Da die Fettabsaugung in diesem Fall nicht als Standardtherapie anerkannt sei, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente