Haushaltsersparnis bei der Heimunterbringung beider Ehegatten
Sind beide Ehegatten in einem Pflegeheim untergebracht, ist beim Abzug der Heimkosten eine doppelte Haushaltsersparnis abzuziehen.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Das gilt allerdings nur insoweit, als dass tatsächlich zusätzliche Kosten entstehen. Daher sind nur die um die ersparten Ausgaben für die eigene Haushaltsführung gekürzten Aufwendungen steuerlich abziehbar, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage