Hauptwohnung am Arbeitsort
Ist die Fahrzeit von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte noch zumutbar, kommt keine doppelte Haushaltsführung in Frage.
Zwar sieht das Gesetz keine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung vor. Allerdings wird eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Dabei muss die Hauptwohnung gar nicht zwingend in derselben Stadt oder Gemeinde wie die Arbeitsstelle sein. Dem Bundesfinanzhof genügt es, wenn der Steuerzahler von der Hauptwohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Im Streitfall sah der Bundesfinanzhof eine Fahrzeit von knapp über einer Stunde für die einfache Wegstrecke noch als zumutbar an.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen