Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen abgewiesen
Nach einem ablehnenden Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Schichtzulagen per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen gewisser Grenzen steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt aber laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht für Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten, selbst wenn dieser Dienst nachts oder an Sonn- und Feiertagen absolviert wird. Die Klage eines Polizeibeamten blieb damit erfolglos. Die Finanzverwaltung hat am 26. Februar 2018 per Allgemeinverfügung alle anhängigen Einsprüche zur Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten zurückgewiesen. Die betroffenen Steuerzahler haben nun ein Jahr Zeit ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, um zu klagen, falls sie an ihrer Meinung festhalten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt