Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei
Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.
Wenn nicht sicher absehbar ist, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dauerhaft zu Verlusten führt und damit steuerlich als Liebhaberei gilt, erlässt das Finanzamt oft vorläufige Steuerbescheide und behält sich vor, diese später noch zu ändern. Ein vorläufiger Bescheid hemmt zwar den Ablauf der normalen Festsetzungsverjährung, allerdings endet die Festsetzungsfrist ein Jahr nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt davon erfährt. Daher ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bereits seit mehreren Jahren festgestanden haben. Im Streitfall ging es um die Beurteilung der Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv