Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht für angrenzenden Garten
Ein ans selbstgenutzte Haus angrenzender Garten auf einem separaten Flurstück fällt nicht unter die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim.
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück. Das gilt auch dann, wenn beide Flurstücke einheitlich eingefriedet sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden. Für das Finanzgericht Düsseldorf steht fest, dass die Steuerbefreiung in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist, nach dem ein Grundstück die im Grundbuch mit einer eigenen Nummer eingetragene Fläche ist. Das Finanzgericht hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung