Einbauküche und Markisen fallen nicht in Grunderwerbsteuerpflicht
Mit der Immobilie gekaufte bewegliche Gegenstände, für die im Kaufvertrag ein separater, realistischer Kaufpreis ausgewiesen ist, fallen nicht in die Grunderwerbsteuerpflicht.
Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt zumindest dann, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Das Finanzgericht Köln hat daher einer Familie Recht gegeben, die ein Einfamilienhaus gekauft und im notariellen Kaufvertrag vereinbart hatte, dass vom Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfallen. Diesen Betrag hielt das Finanzamt für zu hoch, wurde aber vom Gericht zurückgepfiffen. Die im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreise seien für die Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn das Finanzamt nicht nachweist, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Internetplattformen geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
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