Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Ist der Unterhaltsempfänger nicht im gesamten Kalenderjahr unterhaltsbedürftig, dann ist der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähigen Unterhalt anteilig zu kürzen.
Unterhaltszahlungen an ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Liegen die Voraussetzungen für die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers jedoch im Jahr der Unterhaltszahlung nur für einige Monate vor, dann ist der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufzuteilen. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof in einem Fall vom im Dezember gezahlten Unterhalt für Dezember und Januar nur den Anteil für Dezember als steuerlich abziehbar anerkannt, obwohl der Jahreshöchstbetrag eingehalten war.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale