Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber
Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs normalerweise von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Das galt bisher auch für die Vermietung eines Büros im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Doch diese Regelung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jetzt eingeschränkt: Für eine als Homeoffice an den Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung ist für den Werbungskostenabzug stets im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, da der Mietvertrag regelmäßig zeitlich an den Arbeitsvertrag gebunden ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt