Aktivierte Mietzahlung ist kein Hinzurechnungstatbestand
Gezahlte Miete, die in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wird, unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Für die Gewerbesteuer sind normalerweise gezahlte Mieten und Pachten in bestimmtem Umfang dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen. Wenn die gezahlten Mieten aber in einen Aktivposten für unfertige Erzeugnisse einbezogen wurden, liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster kein Hinzurechnungstatbestand vor. Der Hinzurechnung unterliegen laut dem Urteil nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Erfolgt dagegen eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen der unfertigen Erzeugnisse, liegt keine Gewinnminderung vor. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist dabei die Erfassung der gezahlten Mieten am Bilanzstichtag, auch wenn diese unterjährig buchhalterisch zunächst als Aufwand behandelt wurden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften