Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes
Wenn Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer unterhaltsberechtigten Kinder als Barunterhalt tragen, können sie diese als Sonderausgaben geltend machen.
Tragen Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Um steuerwirksam zu sein, ist die Erstattung der Beiträge des Kindes außerdem nur als Barunterhalt möglich. Eine Verrechnung mit Naturalunterhalt kommt nicht in Frage. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem Kind erstattet haben.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage