Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt nicht für Messestand
Nur in Ausnahmefällen erfüllt die Miete für einen Messestand die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Bei der Gewerbesteuer werden für die Steuerberechnung Mieten und Pachten dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzugerechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu klargestellt, dass die Miete für einen Messestand im Normalfall nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Die Hinzurechnung bezieht sich nämlich nur auf Mieten für das fiktive Anlagevermögen des Unternehmens, also Wirtschaftsgüter, auf die das Unternehmen dauerhaft angewiesen ist oder die für den Unternehmenszweck zwingend notwendig sind. Ein Messestand fällt aber in der Regel in keine dieser beiden Kategorien. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente