Auszahlung des Rückkaufwertes als außerordentliche Einkünfte
Die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällt nicht in die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte.
Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung vor, um die Progressionswirkung abzumildern. Diese Regelung kommt aber für die Auszahlung des Rückkaufwertes aus einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln nicht in Frage. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich schon vor Jahren entschieden, dass Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur dann als außerordentliche Einkünfte gelten, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftsart entspricht. Die Kapitalauszahlung nach der Kündigung sei aber weder vertragswidrig noch atypisch, sondern von Anfang an für den Fall der Kündigung im Vertrag vorgesehen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen