Steuerermäßigung für Unterbringung im Pflegeheim
Die Steuerermäßigung für haushaltsähnliche Leistungen bei einer Unterbringung im Pflegeheim wird nur dem Heimbewohner selbst gewährt, nicht einem Angehörigen, der die Kosten für die Heimunterbringung trägt.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuerermäßigung. Diesen Steuerbonus können Steuerzahler auch bei einer Unterbringung im Pflegeheim geltend machen, sofern dort Leistungen in Anspruch genommen werden, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Allerdings kann den Steuerbonus nur derjenige beanspruchen, der selbst im Pflegeheim untergebracht ist und die Aufwendungen dafür trägt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb einem Steuerzahler die Steuerermäßigung verweigert, der die Heimkosten seiner Mutter übernommen hat. Für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person gebe es keinen Steuerbonus, meint das Gericht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage