Übertragung einer Reinvestitionsrücklage erst nach Anschaffung
Erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts darf eine gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb des Unternehmers übertragen werden.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter lässt sich die Aufdeckung der stillen Reserven bei einem Verkauf über eine Reinvestitionsrücklage vermeiden. Die stillen Reserven werden dadurch auf ein später angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut übertragen. Auch eine Übertragung der Rücklage auf einen anderen Betrieb desselben Unternehmers ist möglich. Der Bundesfinanzhof hat nun allerdings bestätigt, dass eine Übertragung erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts möglich ist. Das ist beispielsweise von Bedeutung, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb auf einen Nachfolger übertragen werden soll, während die Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts noch läuft. Eine Übertragung ist dann nämlich nur vor dem Wechsel des Betriebsinhabers, aber nach Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente