Missbräuchliches Bondstripping
Dient Bondstripping allein dazu, einen Steuervorteil zu erzielen, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor, die das Finanzamt nicht anerkennen muss.
Beim sogenannten Bondstripping werden nach dem Kauf einer verzinslichen Anleihe die Zinscoupons vom Anleihemantel getrennt, wodurch aus der Anleihe zwei eigenständige Wirtschaftsgüter werden, auf die die Anschaffungskosten aufzuteilen sind. Diese können dann separat voneinander veräußert werden. Eine Gestaltung, bei der das Bondstripping allein dem Zweck dient, den Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuersatz steuermindernd auszunutzen, ist jedoch laut dem Finanzgericht Düsseldorf ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage