Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung ab 2020
Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung an die steuerliche Buchführungsgrenze angepasst und beträgt dann 600.000 Euro.
Ursprünglich sahen die Pläne für das Bürokratieentlastungsgesetz III vor, dass auch die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung um 100.000 Euro angehoben und damit wieder an die Buchführungsgrenze angeglichen wird. Doch diese Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallengelassen, nur um nun doch noch in einem anderen Steueränderungsgesetz wieder aufzutauchen. Der Bundestag hat die Änderung kurzfristig in das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" eingeschoben, das inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung