Corona-Krise: Beitragsstundung für freiwillig versicherte Selbstständige
Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.
Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren auch freiwillig versicherten Selbstständigen bis September eine Stundung der Beiträge. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Vor einer Stundung wird immer geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden werden dabei gesenkt - eine Erklärung des Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ist ausreichend. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe. Wenn sich die Lage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse!
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente