Umorientierung während einer mehrteiligen Erstausbildung
Eine einheitliche Erstausbildung kann beim Kindergeldanspruch auch dann noch vorliegen, wenn das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts die Ausbildung anders als geplant fortsetzt.
Nimmt ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss in einem Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit auf, hängt der weitere Kindergeldanspruch davon ab, ob der nächste Ausbildungsabschnitt noch Teil einer Erstausbildung mit nebenbei ausgeübter Erwerbstätigkeit ist, oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, die als Zweitausbildung anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass zumindest in gewissem Rahmen zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt. Im Streitfall nahm der Sohn des Klägers nach einer Bankausbildung statt der geplanten Ausbildung am Bankkolleg ein Betriebswirtschaftsstudium auf.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv