Werbungskostenabzug von Taxikosten für den Arbeitsweg
Taxis zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, weswegen die Kosten für eine Taxifahrt zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.
Für den Weg zur Arbeit lässt das Gesetz im Normalfall nur Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale zu. Eine Ausnahme gilt für öffentliche Verkehrsmittel, bei denen die tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Das Finanzgericht Thüringen hat nun festgestellt, dass auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Daher können die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch wenn Taxis nicht im gleichen Ausmaß wie Linienverkehr die Straßenauslastung minimieren, sprechen umwelt- und verkehrspolitische Gründe für eine steuerrechtliche Privilegierung, meint das Gericht. Das Finanzamt hat jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer