Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungskonform
Weil Säumniszuschläge nicht in erster Linie Zinscharakter haben, ist deren Höhe trotz Niedrigzinsphase verfassungskonform.
Gegen die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat bestehen trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Einwände. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass die Bedenken des Bundesfinanzhofs zur Höhe der Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind. Diese seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der Zinseffekt sei lediglich ein Nebeneffekt, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Daraus lässt sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der Regelung ableiten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung