Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt ist unzulässig
Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, hält das Finanzgericht Münster für rechtswidrig. Das Gericht hat deshalb im Streitfall das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung für drei Monate - also den Zeitraum, für den Soforthilfe gewährt wird - einstweilen einzustellen. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Kontoguthabens werde die Zweckbindung der Soforthilfe beeinträchtigt. Die Soforthilfe ist ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestimmt. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente