Normaler Umsatzsteuersatz für Vermietung von Bootsliegeplätzen
Auch wenn ein Boot ebenso der Übernachtung dienen kann wie ein Campingwagen, sind Bootsliegeplätze nicht mit Campingflächen gleichzusetzen und daher mit dem vollen Umsatzsteuersatz abzurechnen.
Der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU vorgesehene ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen kann nicht für die Vermietung von Bootsliegeplätzen angewandt werden. Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs hin hat der Bundesfinanzhof nun ebenfalls entschieden, dass die Wasserfläche eines Bootsliegeplatzes keine Campingfläche ist. Für die Vermietung von Bootsliegeplätzen gilt daher der Regelsteuersatz.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026