Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.
Die Aufwendungen eines Ehepaars für die künstliche Befruchtung wurden vom Finanzgericht München als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Krankenkasse des Ehepaars hatte die Kosten nicht erstattet, was die Richter allerdings als unerheblich ansahen. Für die steuerliche Beurteilung ist es außerdem unerheblich, ob die künstliche Befruchtung durch die Zeugungsunfähigkeit des Mannes oder die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau begründet ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen