Gewinnerzielungsabsicht mit Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
Den Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage kann das Finanzamt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen als Liebhaberei qualifizieren.
Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn durch einen hohen Kaufpreis und die im Anschaffungsjahr vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung in den ersten Jahren fast durchgehende Verluste erzielt werden. Dass der erzeugte Strom überwiegend privat verbraucht wird und sich der Steuerzahler beim Kauf auf die Renditeangaben des Herstellers verlassen hat, ändert daran ebenfalls nichts.
Es ist nach Meinung des Gerichts nicht stets zwingend erforderlich, vor Beginn eines kleineren Gewerbes eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsprognose zu erstellen. Selbst in Fällen, in denen die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerzahler nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung