Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag
Die Rückzahlung von geleisteten Darlehenszinsen nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.
Weil viele Banken zu ihren Darlehensverträgen in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die später als fehlerhaft eingestuft wurden, konnten Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen und zum Teil deutlich günstigere Verträge mit niedrigeren Zinsen abschließen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun klargestellt, dass die Erstattungsansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag für bereits geleistete Zins- und Tilgungsraten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Durch die Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer nämlich keinen Ertrag irgendeiner Art erzielt, sondern lediglich eine Minderung der geschuldeten Darlehenszinsen erreicht. Die reduzierte Zinsbelastung wirkt sich allenfalls dann steuerlich aus, wenn die Zinsen zuvor als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt