Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft
Auch Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind, können grundsätzlich Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.
Eine nationale Regelung, mit der alle Personengesellschaften, zu deren Gesellschaftern natürliche Personen gehören, systematisch von den Vorteilen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgeschlossen werden, geht über das hinaus, was zur Vermeidung missbräuchlicher Steuergestaltungen erforderlich ist. Davon ist der Europäische Gerichtshof überzeugt und hat damit ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Sinne der klagenden GmbH & Co. KG entschieden. Die Richter haben mehrere Alternativen vorgeschlagen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann, ohne dass systematisch bestimmte Personengesellschaften von der Umsatzsteuerorganschaft ausgeschlossen werden.
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