Abzugsbetrag für Betriebsvermögen gilt nur einmalig
Der Abzugsbetrag für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wird für den ersten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums auch dann verbraucht, wenn er sich nicht auswirkt.
Bei der Erbschaftsteuer gibt es für Betriebsvermögen einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der aber bei Überschreiten des Freibetrags bis auf 0 Euro abschmilzt. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal für Erwerbe von derselben Person in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Abzugsbetrag auch dann "berücksichtigt" wurde, wenn er sich bei der ersten Schenkung gar nicht ausgewirkt hat, weil er infolge der Abschmelzung auf 0 Euro gesunken ist. Bei einer weiteren Schenkung innerhalb von 10 Jahren steht der Abzugsbetrag somit nicht mehr zur Verfügung. Steuerlich wäre es in diesem Fall daher günstiger gewesen, die kleinere Schenkung zuerst vorzunehmen, bei der sich der Abzugsbetrag tatsächlich ausgewirkt hätte.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale