Betriebsaufspaltung unter Beteiligung minderjähriger Kinder
Bei der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung eines Gesellschafters vorliegt, sind dem Gesellschafter die Anteile seiner minderjährigen Kinder nicht zuzurechnen, wenn für diese eine Ergänzungspflegschaft bestellt ist.
Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft erfordert, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht dafür nicht aus. Allerdings sind bei den Stimmen auch die Anteile anderer Personen mit gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen, beispielsweise die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligten minderjährigen Kinder des beherrschenden Gesellschafters. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass dies nicht gilt, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist, denn dann liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen mehr vor.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente