Umsatzsteuer bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, in welchen Fällen die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von dauerhaft eingebauten Betriebsvorrichtungen gilt.
Während die Vermietung von Gebäuden von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, wenn der Vermieter bei einer gewerblichen Vermietung nicht zur Umsatzsteuer optiert, unterliegt die Vermietung von Maschinen und anderen Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer. Schwierig wird es, wenn von der Umsatzsteueroption kein Gebrauch gemacht wird und fest eingebaute Betriebsvorrichtungen nicht separat sondern gemeinsam mit dem Gebäude vermietet werden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen nur in den Fällen gilt, in denen diese in einem separaten Vertrag eigenständig vermietet sind, oder ob sie auch Fälle umfasst, in denen die Vermietung der Maschinen Teil der umsatzsteuerfreien Gebäudevermietung ist und damit als Nebenleistung zu dieser eigentlich steuerfrei sein müsste.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv