Aufbewahrung von Rechnungen
Die Finanzverwaltung ändert die Regelungen für die vereinfachte Aufbewahrung von mit elektronischen Kassensystemen erstellten Kleinbetragsrechnungen.
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Bisher war dort geregelt, dass es für die mit den elektronischen Kassen ausgestellten Kleinbetragsrechnungen ausreichend ist, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden.
Jetzt heißt es stattdessen, dass es genügt, wenn ein Doppel des Kassenbelegs aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen steuerlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung. Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Statt einer papiergebundenen genügt nun also auch eine digitale Dokumentation. Die Änderung gilt für alle offenen Fälle, bis zum 31. Dezember 2021 kann aber auch noch nach der alten Regelung mit Tagesendsummenbons verfahren werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung