Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern jetzt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen.
Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Regierungskoalition auch die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Einmalzahlung anstelle einer permanenten Lohnerhöhung angekündigt. Das soll helfen, eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern, die zu einer dauerhaft hohen Inflation führen würde. Im Rahmen der Absenkung der Umsatzsteuer auf Gas und Erdwärme wurde dies nun gesetzlich verankert.

Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber damit steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse und Sachbezüge von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung einzel- oder tarifvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird.
An den Zusammenhang zwischen der Prämie und Preissteigerungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in beliebiger Form, z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Wie beim steuerfreien Corona-Bonus kann der Höchstbetrag von 3.000 Euro für alle Leistungen jahresübergreifend bis Ende 2024 insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente