Abzugsverbot gilt auch für Prozesskosten eines Dritten
Das gesetzliche Abzugsverbot gilt auch für Prozesskosten eines Angehörigen, die im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung übernommen werden.
Auch die Prozesskosten eines Dritten, zum Beispiel eines Angehörten, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof verwehrte einem Elternpaar den Abzug der Strafverteidigungskosten ihres Sohnes mit Verweis auf das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerzahlers durchbrochen wird. Ob die Aufwendungen für die Verteidigung des Sohnes zwangsläufig waren, lies der Bundesfinanzhof offen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch