Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten
Die Beförderung von Patienten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Personen durch einen anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" umsatzsteuerfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob die verwendeten Fahrzeuge besonders eingerichtet sind oder dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit den Fahrzeugen auch Personen befördert werden, für deren Beförderung ein speziell eingerichtetes Fahrzeug nicht notwendig war.
Für den Bundesfinanzhof stand fest, dass die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerfreiheit nach dem vorrangigen EU-Recht vorlagen, auch wenn das deutsche Recht hier anders ausgestaltet ist. Inwieweit die Leistung auch teilweise nach anderen Vorschriften steuerbefreit wäre, ist dann nicht mehr von Bedeutung, meint der Bundesfinanzhof. Weil das klagende Unternehmen neben der reinen Beförderung auch noch Sonderleistungen zur Beförderung erbrachte, sei auch kein unmittelbarer Wettbewerb mit Taxi- und Mietwagenunternehmen gegeben.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale