Rentenversicherungsbeiträge zum Krankengeld nicht abziehbar
Die im Krankengeld enthaltenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Progressionsvorbehalt ebenfalls berücksichtigt werden, sind steuerlich nicht abziehbar.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil entschied das Finanzgericht Köln gegen eine Steuerzahlerin, die sich daran störte, dass das Krankengeld einschließlich der darin enthaltenen Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Auch wenn die spätere Altersrente ebenfalls steuerpflichtig ist, sah das Gericht in dieser Regelung keine unzulässige Doppelbesteuerung, weil die Beitragszahlung nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug auslösen würde.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen