Prozess- und Verzugszinsen sind steuerpflichtige Einnahmen
Zinsen, die ein Verfahrensgegner in einem juristischen Verfahren zu zahlen hat, gehören in der Regel zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind kein steuerfreier Schadensersatz.
Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Beteiligten eines juristischen Verfahrens abgewickelt werden, führen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Diese Kapitalerträge müssen daher vom Empfänger in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Darauf weist das Thüringer Finanzministerium hin. Die Zinsen sind in der Anlage KAP zu erfassen, soweit sie nicht mit anderen Einkunftsarten in Verbindung stehen und diesen zuzuordnen sind (z.B. bei gewerblichen Einkünften oder Vermietungseinkünften).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen