Kein Kindergeld nach Heirat des Kindes
Der Kindergeldanspruch entfällt grundsätzlich mit der Heirat Ihres Kindes ab dem auf die Heirat folgenden Monat.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich noch in der Berufsausbildung befindet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Ihr Kind nicht mehr Einkünfte als den gesetzlich bestimmten Grenzbetrag hat. Liegen in einem Monat nicht die für eine Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs notwendigen Voraussetzungen vor, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12. Heiratet Ihr volljähriges Kind, erlischt der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung. Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallen, sind nicht anzurechnen.
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