Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer
Lässt sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum/Ex-Geschäft tatsächlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachträglich zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.
Die Kapitalertragsteuer bei so genannten "Cum/Ex-Geschäften" ist nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei hat derjenige, der die Anrechnung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht oder nicht mehr nachgewiesen werden, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung zu ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückzufordern. Das hat das Hessische Finanzgericht in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, zu dem nun eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung