Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die Verfassungskonformität der Höhe von Aussetzungszinsen ab 2019 zu überprüfen.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2018 neu geregelt, sodass hier aktuell ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat gilt. Für andere Verzinsungstatbestände, also beispielsweise bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung, blieb der alte Zinssatz von 0,5 % pro Monat jedoch weiter bestehen. Die Finanzgerichte haben diesen Unterschied bisher mehrheitlich als verfassungskonform angesehen mit der Begründung, dass diese Sachverhalte im Gegensatz zu Nachzahlungen und Erstattungen auf einer Entscheidung des Steuerzahlers basieren, der sich das Geld alternativ auch am freien Markt zu geringeren Zinssätzen besorgen könnte.
Davon ist der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs nun abgewichen und hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Die Richter begründen das zum einen mit der anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase, in der der gesetzliche Zinssatz in der bisherigen Höhe offensichtlich nicht mehr gerechtfertigt ist, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Daneben würden die Steuerzahler, die eine Aussetzung der Vollziehung begehren, gegenüber den Steuerzahlern benachteiligt, die Nachzahlungszinsen zahlen müssen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen und ihm die Frage vorgelegt, ob die Aussetzungszinsen in der aktuellen Höhe ab 2019 noch verfassungskonform sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung