Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
Nachträgliche Ausgaben für eine inzwischen steuerbefreite Photovoltaikanlage können möglicherweise doch geltend gemacht werden.
Seit 2022 sind die Einnahmen aus vielen kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei. Im Gegenzug können aber auch keine Betriebsausgaben für deren Betrieb geltend gemacht werden. Wer daher in 2022 oder später noch Betriebsausgaben geltend machen will, die mit den Einnahmen aus Jahren vor 2022 zusammenhängen, wird vom Finanzamt regelmäßig enttäuscht. Das ist aber so nicht richtig, meint das Finanzgericht Münster, denn die in 2022 oder später geltend gemachten Ausgaben hängen in diesem Fall gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen zusammen, sondern mit Einnahmen, die noch der Steuerpflicht unterlegen haben. Es hat deshalb dem Kläger, der 2022 noch Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuernachzahlungen für 2020 und 2021 geltend machen wollte, die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Dieser Beschluss ist noch kein Freibrief für andere Anlagenbesitzer in einer vergleichbaren Lage, denn zunächst muss das Finanzgericht und danach möglicherweise auch der Bundesfinanzhof in der Hauptsache entscheiden. Wer aber ebenfalls nach 2021 noch Ausgaben für die Photovoltaikanlage hatte, die mit Einnahmen vor 2022 in Verbindung stehen, kann Hoffnung schöpfen, dass noch nicht alles verloren ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung