Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
Wenn der Nachlass bereits von anderen Personen verbraucht wurde, bevor der eigentliche Erbe darauf zugreifen kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wert des Erbes am Todestag des Erblassers ab. Allerdings gilt bei der Erbschaftsteuer auch das Prinzip, dass der Erbe durch die Erbschaft bereichert sein muss (Bereicherungsprinzip). Ausnahmsweise kann die Erbschaftsteuer daher aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz der Erbschaft letztendlich nicht bereichert ist. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Erben entschieden, dessen Erbenstellung erst festgestellt wurde, nachdem das Vermögen bereits von Scheinerben verbraucht worden war.

Allerdings verlangt der Bundesfinanzhof für den Erlass der Erbschaftsteuer in einem solchen Fall, dass der Erbe darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Außerdem muss der Erbe darlegen und nachweisen, dass er Ersatzansprüche für verbrauchtes Vermögen gegenüber den Scheinerben geltend gemacht hat oder dass die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Scheinerben von vornherein aussichtslos war.
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