Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim

In zwei Verfahren hat der Bundesfinanzhof über die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim entschieden, darunter die Frage, was alles zum Familienheim zählt.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein selbstgenutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Zu dieser Steuerbefreiung hat der Bundesfinanzhof nun zwei neue Entscheidungen getroffen.

Im ersten Verfahren ging es um die Frage, was alles zum Familienheim zählt. Das Finanzamt hatte in diesem Fall nur das Flurstück steuerfrei gestellt, auf dem das Wohnhaus stand. Die zusammen mit dem Familienheim genutzten Garten- und Wegflächen ließ das Finanzamt bei der Steuerbefreiung dagegen unberücksichtigt. Dieser Einschränkung hat der Bundesfinanzhof widersprochen und festgestellt, dass der Begriff "bebautes Grundstück" bewertungsrechtlich auszulegen ist. Damit umfasst das steuerfreie bebaute Grundstück alle Flächen, die das zuständige Finanzamt am Ort der Immobilie als wirtschaftliche Einheit feststellt. Mehrere Flurstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen als Garten- oder Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, können daher eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie von dem Eigentümer zu diesem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung auch nach außen erkennbar ist.

Aus diesem Urteil folgt aber auch, dass der neue Immobilieneigentümer gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Finanzamt am Ort der Immobilie vorgehen muss, wenn er mit der flächenmäßigen Zuordnung nicht einverstanden ist. Die Feststellungen dieses Finanzamts sind für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend, weswegen der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid in einem solchen Fall quasi zu spät in der Steuerfestsetzungskette erfolgt und damit aussichtslos ist.

Das andere Verfahren beim Bundesfinanzhof betraf die Frist zur Selbstnutzung. Die Steuerbefreiung setzt nämlich voraus, dass das Familienheim vom neuen Eigentümer "unverzüglich" und damit innerhalb von in der Regel maximal sechs Monaten selbst genutzt wird. In diesem Streitfall war der Kläger zunächst an einer Selbstnutzung gehindert, weil das Testament des Erblassers einer anderen Person ein unentgeltliches Wohnrecht einräumte und der Erbe erst nach dem Auszug dieser Person mit den Renovierungsarbeiten beginnen konnte. Diese zogen sich dann länger hin, sodass die Selbstnutzung letztlich erst nach rund zwei Jahren erfolgte. Trotzdem hatte der Kläger bei Gericht Erfolg, weil in diesem Fall die Aufgabe des unentgeltlichen Wohnrechts und der Beginn der Renovierungsarbeiten bereits innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgten. Dass der tatsächliche Einzug erst fast zwei Jahre nach der Erbschaft erfolgte, lag daran, dass ein früherer Abschluss der Renovierungsarbeiten nicht möglich war.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen und festgestellt, dass die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte Karenzfrist von sechs Monaten keine starre Frist sei. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist daher aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen im konkreten Einzelfall zu entscheiden.


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