Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
Eine letztinstanzliche Entscheidung steht zwar noch aus, aber das Finanzgericht München billigt den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten.
Seit dem 1. April 1999 beschränkt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten auf 80%. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten gegen EU-Recht verstößt. Begrenzungen beim Vorsteuerabzug dürfen von den einzelnen Mitgliedstaaten nur insoweit beibehalten werden, wie sie bereits bei Umsetzung der Umsatzsteuer-Richtlinie am 1. Januar 1979 bestanden haben. Damals gab es in Deutschland noch keine Einschränkungen für Bewirtungskosten. Folglich können Sie unter Berufung auf diese Entscheidung den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, davon unberührt bleibt die Abzugsbeschränkung bei den Ertragsteuern.
Wenn diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof bestätigt werden sollte, dann steht Ihnen der volle Vorsteuerabzug auch für Reisekosten des Unternehmers und seiner Mitarbeiter zu (Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten bei der Nutzung privater PKW durch Mitarbeiter) sowie Umzugskosten bei einem betrieblich veranlassten Wohnungswechsel zu. Hier können Sie seit dem 1. April 1999 überhaupt keine Vorsteuer abziehen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen