Erziehungsurlaub ohne Einfluss auf Sozialpläne
Die Inanspruchnahme eines Erziehungsurlaubs darf sich nicht negativ auf die Abfindung durch einen Sozialplan auswirken, der auch die Beschäftigungsdauer berücksichtigt.
Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigt, hat er einen weiten Ermessensspielraum bei der individuellen Höhe einer Abfindung. So ist unter anderem in einem Sozialplan auch eine Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer zulässig, auch wenn ein Sozialplan vor allem eine Überbrückungsfunktion für die Zukunft haben soll.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es allerdings nicht zulässig, den Erziehungsurlaub von der Beschäftigungsdauer auszunehmen, auch wenn der Betriebsrat einer solchen Regelung im Sozialplan zugestimmt hat. Der Senat hob damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf, da die Richter der Meinung sind, dass ein solcher Abzug gegen den grundgesetzlich verankerten Schutz von Ehe und Familie verstößt. Die in den Erziehungsurlaub fallenden Zeiten sind also als normale Beschäftigungsdauer anzurechnen, die somit als ununterbrochen gilt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026