Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung
Ein nicht ausreichend besichertes Darlehen an einen Gesellschafter kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
Es ist gängige Praxis, dass Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer sich auch außerhalb von Gehaltsansprüchen und Gewinnausschüttungen Geld von ihrer GmbH auszahlen lassen. Diese Auszahlung wird üblicherweise über ein Verrechnungskonto als Darlehen an den Gesellschafter verbucht. Bisher wurde in solchen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in Höhe einer fehlenden Verzinsung angenommen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem Fall aber die gesamte Darlehenssumme als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Nach Meinung der Richter kann ein Darlehenscharakter nur dann angenommen werden, wenn der Gesellschafter von Anfang an bestrebt und in der Lage ist, das erhaltene Darlehen auf absehbare Zeit wieder zurückzuzahlen. Falls eine solche Absicht nicht erkennbar ist oder der Gesellschafter aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu einer Rückzahlung nicht in der Lage ist, darf die Finanzverwaltung von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen - vorausgesetzt, für das Darlehen wurden außerdem keine Sicherheiten gestellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Trotzdem sollten Sie sich darauf einstellen, dass der Betriebsprüfer zukünftig verstärkt nach der Besicherung von Darlehen an die Gesellschafter fragen und sich nicht mehr nur mit der Verzinsung des Darlehens beschäftigen wird.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung