Besteuerung der Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Einlage vom Unternehmer für private Zwecke verwendet wurde.
Die Gewinnanteile stiller Gesellschafter sind in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht, wenn die Einlage des stillen Gesellschafters vom Unternehmer privat verwendet worden ist. Die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung einer Entnahme sind keine Betriebsausgaben, und wirtschaftlich ist die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ein Kredit.
Damit ist die Rechtslage nicht anders als bei Darlehen, bei denen es auch darauf ankommt, ob der Darlehensbetrag betrieblich oder privat verwandt worden ist. Bei einer privaten Verwendung kommt ein Abzug der Darlehenszinsen als Schuldzinsen nicht in Betracht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen