Rückwirkender Verlust der Kinderzulage
Überschreitet Ihr Kind die Einkunftsgrenze, kann Ihnen rückwirkend die Kinderzulage entzogen werden.
Genauso wie bei der Gewährung des Kindergelds kommt es bei der Kinderzulage zur Eigenheimförderung darauf an, dass Ihr Kind die für das Kindergeld maßgebliche Einkunftsgrenze nicht überschreitet. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes, für dass Sie eine Kinderzulage erhalten haben, diese Einkunftsgrenze in einem Jahr übersteigen, entfällt die Kinderzulage rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkunftsgrenze überschritten wurde. Eine Regelung dahingehend, dass der Anspruch auf die Kinderzulage erst mit Wirkung des darauf folgenden Kalenderjahres wegfällt, wird weder von den Behörden noch von der Rechtsprechung akzeptiert.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025